Eberhardstraße 49
70173 Stuttgart
Das Mitglied hat einen gemäß §3 Abs. 4 dieser Beitragsordnung festgelegten Beitrag zu bezahlen.
1. Der Beitrag ist von jedem Mitglied als Jahresbeitrag zu bezahlen.
2. Von der Beitragszahlung sind aktive Mitglieder befreit, soweit diese in einem Vertragsverhältnis mit dem Verein stehen.
3. Darüber hinaus kann der Vorstand auf begründeten Antrag Mitglieder oder Mitgliedergruppen von der Beitragspflicht entbinden oder die Beiträge ermäßigen.
1. Die Beitragshöhe ist nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt
2. Der Vorstand setzt die jeweilige Beitragshöhe fest.
3. Der Jahresbeitrag beträgt jährlich:
Brutto = Jahresbeitrag incl. 19 % MwSt
bis unter 15.000,00 € | 75,00 € |
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bis unter 25.000,00 € | 100,00 € |
bis unter 35.000,00 € | 130,00 € |
bis unter 45.000,00 € | 160,00 € |
bis unter 55.000,00 € | 185,00 € |
bis unter 65.000,00 € | 215,00 € |
bis unter 80.000,00 € | 255,00 € |
bis unter 100.000,00 € | 285,00 € |
bis unter 150.000,00 € | 325,00 € |
Anlage V - Mieteinkünfte *pro Mietvertrag | 100,00 € |
Antrag LoST.Ermäßigung | 35,00 € |
Anlage GG/FE *Dro Einheit | 100,00 € |
Aufnahmegebühr | 20,00 € |
Bei gemeinsamer Steuererklärung ist ein Ehegatten-Beitrag zu bezahlen, der sich nach obiger Staffelung aus der Addition der Jahreseinnahmen beider Ehegatten errechnet und für den beide Ehegatten gesamtschuldnerisch haften.
Einnahmen sind die in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Bezüge, die steuerfreien Arbeitsüberschüsse, Rentenbezüge, Kapitalerträge sowie alle Lohnersatzleistungen. Bei Grundvermögen erhöht sich unter Berücksichtigung der sozialen Gesichtspunkte bei eigen genutzter Wohnung der sich aus obiger Staffelung ergebende Betrag um 25,00 € und wenn eine Wohnung vermietet ist, um 100,00 €.
Antrag auf Lohnsteuerermäßigung | 35,00 € |
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Einkünfte aus Kapitalvermögen | 100,00 € |
4. Mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages hat das Mietglied Anspruch auf die satzungsgemäßen Leistungen des Vereins i. S. des § 2 der Satzung.
5. Die Höhe des jeweiligen Beitrages wird durch Aushang in den Beratungsstellen und bei Änderung des Beitrages zusätzlich schriftlich den Mitgliedern bekannt gegeben.
6. Auslagen des Vereins hat das Mitglied an den Verein zurückzuerstatten
(Auslagenersatz kann von den Mitgliedern nur in Ausnahmefällen, z.B. bei zwingender Inanspruchnahme fremder Hilfe in finanzgerichtlichen Verfahren verlangt werden).
Soweit Zahlungsrückstände eintreten, werden diese beim Mitglied angemahnt. Als Jahreseinnahme zur Ermittlung des anzumahnenden Beitrags wird die letztbekannte Jahreseinnahme herangezogen. Der Vorstand kann auf weitere Mahnungen verzichten, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass hierfür aufzuwendende Kosten in einer Diskrepanz zum zu erwartenden Erfolg stehen. In diesem Falle können diese Mitglieder durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
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