D E L T A

Menu

Satzung im Textform

DELTA Lohnsteuerhilfeverein e.V.

Eberhardstraße 49
70173 Stuttgart

Satzung als .pdf herunterladen

§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet

1. Der Verein führt den Namen DELTA Lohnsteuerhilfeverein e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 70173 Stuttgart, Eberhardstr. 49, und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Stuttgart. Die Geschäftsleitung befindet sich ebenfalls in Stuttgart und damit im selben Oberfinanzbezirk. In dem Oberfinanzbezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, muss mindestens eine Beratungsstelle unterhalten werden. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in auswärtigen Oberfinanzbezirken ist zulässig.

3. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Er bietet seinen Mitgliedern ausschließlich Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG sowie allen sonstigen vom Gesetzgeber zugelassenen Bereichen an.

2. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

3. Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d. § 23 StBerG ausgeübt.

4. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf unzulässige Werbung durchgeführt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis ist verboten.

5. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach§ 4 Nr. 11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StßcrG bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten.

6. Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, welche die Voraussetzungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, die in § 23 SrBerG geregelt sind, erfüllen. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte der Mitglieder

1. Mitglied kann jede(r) .Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der (die) nach§ 2 Nr. 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Personen, die ihr Einkommen aus selbständiger Arbeit beziehen, dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu fördern.

2. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.

3. Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Wiederspricht der Vorstand dem Aufnahme­antrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von vier Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

4. Die Mitglieder können in den Grenzen des Vereinszwecks die Hilfe in Lohn- und Einkommensteuersachen unentgeltlich für den der Beitragszahlung vorangegangenen Veranlagungszeitraum in Anspruch nehmen, wenn sie den Beitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt haben.

5. Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, durch Tod und bei Obleuten durch Beendigung des Dienstvertrages. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, er erfolgt durch eme schriftliche an den Vorstand des Vereins gerichtete Erklärung,

2. Ein Mitglied kann aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt unberührt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstands binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Wiederspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Wiederspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist und seit Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen, der Anspruch auf Zahlung des fälligen und rückständigen Mitgliedsbeitrages bleibt hiervon unberührt


§ 5 Mitgliedsbeitrag

1. Es wird ein Jahres-Mitgliedsbeitrag erhoben.

2. Der erste Jahresbeitrag ist beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 03.01. eines jeden Jahres fällig.

3. Der Vorstand beschließt eine Beitragsordnung, die der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zuzustimmen. Bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist der Vorstand berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in entsprechendem Umfang zu ändern. Die geänderte oder neugefasst Beitragsordnung ist den Mitgliedern einen Monat vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.

4. Auslagen im finanzgerichtlichen Verfahren sind unabhängig vom Mitgliedsbeitrag zu erstatten.

5. Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach§ 4 Nr. 11 StBcrG i.S.d. § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.

6. Der Vorstand ist berechtigt den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfüllen zu ermäßigen oder zu erlassen.


§ 6 Pflichten der Mitglieder, Mitgliederakten, Verjährung

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, in ihren eigenen steuerlichen Belangen bei der Erfüllung des Vereinszwecks rechtzeitig mitzuwirken, insbesondere haben sie ihre steuerlichen Unterlagen zu ordnen und vorzubereiten, sich rechtzeitig um einen Beratungstermin zu bemühen und erforderliche Rückfragen zügig zu beantworten. Sie sind zudem verpflichtet, bei einer Änderung ihres Wohnsitzes, dem Verein ihre neue Adresse unverzüglich mitzuteilen.

2. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen der Beitragsordnung verpflichtet.

3. Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG der Mitglieder sind auf die Dauer von sieben Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz enthaltenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt. Solange der Verein zur Rückgabe der Handakte nicht verpflichtet ist, kann ein Mitglied Abschriften von Teilen der Handakte nur gegen Erstattung der Auslagen verlangen.

4. Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögenshaftptlichtversicherung in angemessener Höhe ab.

5. Der .Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht mit der Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheids.


§ 7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2. Einern Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist.

2. Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine .Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.

3. Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversa1mnlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

4. Die Mitgliederversarmnlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und für den Beschluss über die Verwendung des Liquidationsüberschusses ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden,
wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine liste aller Teilnehmer der Mitgliederversammlung beizufügen.

8. Die Mitglieder-Versammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Genehmigung der Beitragsordnung
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.


§ 9 Vorstand

1. Vorstand i.S.d. § 26 BGB ist der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die beide einzelvertretungsbefugt sind. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter den Vorsitzenden nur im Falle seiner Verhinderung vertreten darf.

2. Vorsitzender und Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit und auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihm in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstanden sind. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des§ 181 BGB befreit.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversa1mnlung für die Dauer von 8 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

6. Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende .Aufgaben wahrzunehmen:

a. die Aufsicht über die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBcrG durch die Beratungsstellenleiter und Mitarbeiter,
b. Eröffnung von Beratungsstellen und Bestellung von Beratungsstellenleitern,
c. Aufstellen von Arbeitsrichtlinien für Beratungsstellen,
d. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, Höhe der Vergütung der für den Verein tätigen Personen
e. Mitteilung an die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion über die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle, die Bestellung oder Abberufung eines Beratungsstellenleiter, sowie Mitteilung der Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient,
f. Vollständig und fortlaufende Aufzeichnung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben,
g. Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts,
h. Vorbereitung und schriftliche Einberufung der Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des ,vesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder sowie Aufstellung ihrer Tagesordnung,
i. Verlegung des Sitzes des Vereins an einen anderen Ort im Tätigkeitsbereich des Vereins,
j. Liquidation des Vereins.


§ 10 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere wn folgendes:

1. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.

2. Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:

a. Personen und Gesellschaften, die nach § 3 StBerG zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
b. Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.

3. Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfung sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben. Wird die Geschäftsführung durch einen Prüfungsverband vorgenommen, darf dieser nicht von Personen geleitet werden, die dem Vorstand des Vereins angehört haben oder noch angehören oder in herausgehobener Stellung für den Verein tätig waren oder noch sind.

4. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern bekannt zu geben.

5. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.

6. Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfcvereine erforderlichen Angaben i.S.d. §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.


§ 11 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

Für alle Streitigkeiten, welche sich aus der Satzung, mit oder zwischen Organen und Mitgliedern ergeben, ist Gerichtsstand Stuttgart, auch, wenn Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Erfüllungsort ist in jedem Fall Stuttgart.

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 30.01.02 in Kraft
und tritt anstelle der im Vereinsregister, Amtsgericht Stuttgart,
unter der Registernummer VR 6721 hinterlegten Satzung vom 04.09.01.

© 2022 Delta Lohnsteuerhilfeverein e.V.